PROVIEH fordert ein Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände, um Verstößen gegen das Tierschutzgesetz auch vor Gericht wirksamer entgegen treten zu können.
Die in Deutschland übliche industrielle Intensiv-Tierhaltung ("Massentierhaltung") verstößt gegen das deutsche Tierschutzgesetz (TSchG) und steht nicht im Einklang mit dem im Grundgesetz formulierten Staatsziel Tierschutz (Art. 20 a GG).
Die Liste der Verstöße ist vielfältig:
In der industriellen Haltung von Puten oder Masthühnern werden die Vögel in zu hohen Besatzdichten und ohne Möglichkeiten zum Ausleben wichtiger angeborener Verhaltensweisen gehalten. Schweinen fehlen bei der Haltung auf Vollspaltenböden jegliche Möglichkeiten, ihrem angeborenen Wühl- und Stöberverhalten nachzukommen. Wasservögel wie zum Beispiel Enten erhalten in der konventionellen Mast keinerlei Bademöglichkeiten. Bewegungsfreudige Freilandtiere wie Kaninchen werden in engen Käfigen aufgezogen. § 2 des Tierschutzgesetzes verlangt jedoch eine verhaltensgerechte Unterbringung, die den arteigenen Bedürfnissen der Tiere entspricht.
Amputationen und chirurgische Eingriffe beim Tier müssen unter Betäubung durchgeführt werden, wenn auch beim Menschen in vergleichbaren Fällen eine Betäubung üblich ist (§ 5 TSchG). Trotzdem werden männliche Ferkel routinemäßig ohne Betäubung kastriert. Kälbern werden die Hörner entfernt, Hühnerküken die sensiblen Schnabelspitzen gekürzt oder Lämmern mit Gummiringen die Schwänze abgeschnürt. Gedeckt werden solche schmerzhaften Eingriffe durch Ausnahmeregelungen, die das zuständige Bundesministerium im wirtschaftlichen Interesse der Nutztierhalter eingeräumt hat.
Durch extreme Zucht auf Merkmale wie schneller Fleischansatz, große Nachkommenzahl oder hohe Milchproduktion können genetisch bedingte Leiden und Verhaltensstörungen auftreten. § 11 b des Tierschutzgesetzes verbietet solche Qualzuchten. In der industriellen Tierhaltung wird dieses Verbot weitgehend ignoriert. Ausgewachsene Puten oder Masthühner der üblichen Hochleistungsrassen leiden massiv unter Gelenkveränderungen und können unter dem Gewicht des überproportional angewachsenen Brustmuskels kaum noch normal laufen. Milchrinder, die ein natürliches Lebensalter von über 30 Jahren erreichen könnten, sind durch die intensive Milchproduktion bereits nach 4-5 Jahren körperlich ausgelaugt. Hochleistungssauen gebären bald mehr Ferkel pro Wurf, als sie Zitzen zum Säugen haben.
Ein Tier darf nur aus einem vernünftigen Grund getötet werden (§ 17 TSchG). Zu den gesellschaftlich akzeptierten, "vernünftigen" Gründen zählen die Schlachtung zum Verzehr des Fleisches oder die Tötung schwerst kranker Tiere ("Einschläfern"). Unvernünftig und damit inakzeptabel sind hingegen das Töten von Tieren aus rein wirtschaftlichen Erwägungen (Vernichtung männlicher Eintagsküken, "Keulung" von gesunden Tierbeständen) oder für die Erzeugung von Luxusartikeln (Pelze).
Weiterführende Informationen:
Beiträge von PROVIEH
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Übersicht über europäische Tierschutznormen
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